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WKO

Berufsbild
des Bilanzbuchhalters
gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz


Juni 2011

​Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) wurde ein neuer, selbständiger und
wissensbasierter Beruf mit hohen Qualitätsanforderungen geschaffen.


Die Aufsichtsbehörde ist die Paritätische Kommission.


Der Bilanzbuchhalter wird nach einer umfangreichen schriftlichen und mündlichen
Fachprüfung von der Paritätischen Kommission öffentlich bestellt und ist
verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft, sorgfältig und eigenverantwortlich
auszuüben. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung jährlich 30 Lehreinheiten an
facheinschlägiger Weiterbildung nachzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die
Behörde „Paritätische Kommission“


Der Bilanzbuchhalter hat sich seit Inkrafttreten des BibuG durch zeitnahes
Arbeiten, fachlich fundiertes Wissen und unternehmensbezogene Spezialbetreuung
bereits als kompetenter Partner im Finanz- und Rechnungswesen bei Österreichs
Wirtschaftstreibenden etabliert.


Durch das umfangreiche Leistungsangebot, die hohe fachliche Qualifikation und die
persönliche Betreuung durch „ihren“ Bilanzbuchhalter werden vor allem bei EPU
(Ein-Personen-Unternehmen) und KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
Ressourcen freigesetzt, die es dem Unternehmer ermöglichen, sich auf sein
Kerngeschäft zu konzentrieren. Dadurch leistet der Bilanzbuchhalter sowohl einen
wichtigen Beitrag für die Entwicklung und Expansion der Unternehmen, als auch zur
Absicherung des wirtschaftlichen Erfolgs.


Der Bilanzbuchhalter erledigt die ihm anvertrauen Aufgaben im Finanz- und
Rechnungswesen unter Einsatz moderner elektronischer Datenverarbeitung sowie
anderer zur Verfügung stehender Instrumente und Methoden. Da vom
Bilanzbuchhalter als Mitglied der Wirtschaftskammern Österreich auch Leistungen
aus anderen Gewerben erbracht werden können (gemäß § 32 Gewerbeordnung
1994), die seine Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, kann dem Unternehmer
ein umfassendes Service geboten werden.

Zu fairen Konditionen bietet der Bilanzbuchhalter gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz:


*  Pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten
*  Kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation – Kostenrechnung)
*  Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
*  Bilanzierung im Rahmen der gesetzlichen Wertgrenzen (gem. § 125 BAO idF BGBl I 1998/9)
*  Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von

    Rückzahlungsanträgen
*  Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der

    Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften
*  Personalverrechnung
*  Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der

    lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben,

    jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
*  Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die

    Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen

    Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof
*  Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang des Berechtigungsumfanges
*  Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen
*  Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften in

    Beitragsangelegenheiten
*  Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der

    Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern,

    soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar

    zusammenhängen
*  Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen
*  Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994
*  Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt (nur für

    Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreich)


Der Bilanzbuchhalter ist gesetzlich verpflichtet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungssumme muss mindestens € 72.673,00 für jeden einzelnen Versicherungsfall betragen.

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